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   LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19   

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LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19 (https://dejure.org/2021,71247)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.09.2021 - 21 O 124/19 (https://dejure.org/2021,71247)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01. September 2021 - 21 O 124/19 (https://dejure.org/2021,71247)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung, Gerichtsstandsvereinbarung, Minderung, Gesellschaft, Rechtsanwaltskosten, Streitwert, Klage, Verbraucher, Wohnsitz, Vertrag, Kosten des Rechtsstreits, Zustellung der Klage, Zustellung der Klageschrift

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bremen, 01.07.2021 - 3 U 39/20

    Ermittlung des Vertragsstatuts nach einer Rechtswahlklausel in allgemeinen

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Die Kläger erlangten auch nicht durch die etwaige Umwandlung ihrer Genussrechte in BStammaktien Unternehmereigenschaft, da ihnen ihre Verbrauchereigenschaft nicht einseitig durch Dritte entzogen werden kann (OLG Celle, Beschluss v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rn. 3, juris; OLG Bremen, Urteil v. 01.07.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788).

    Die Beklagte, die für einen etwaig abzuziehenden Verlust gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen darlegungs- und beweisbelastet ist, hat das Bestehen von Verlusten nicht hinreichend schlüssig dargelegt (OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 48 unter Verweis auf LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471, Rn. 58f.).

    Denn die Vorlage von Auszügen eines IFRS-Abschlusses zum Stichtag 31.12.2017 besagt nichts über das Bestehen von Verlusten zum Verschmelzungsstichtag 31.12.2018, zumal die Genussrechte an einem etwaigen Verlustvortrag ausweislich § 5 Abs. 1 a.E. der Genussrechtsbedingungen auch gar nicht teilnehmen sollten (OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 41).

    Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der maßgeblichen Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich (so auch OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. V. 25.02.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471; diese Frage im Ergebnis offen lassend: LG Frankenthal, Urteil v. 10.07.2020 - 9 O 55/19, Rn. 57, juris; anders: LG Verden, Urt. V. 17.07.2020 - 2 O 259/29, BeckRS 2020, 41567 Rn. 47).

    Bei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich schon dem äußeren Erscheinungsbild nach um allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei sich die Wirksamkeit der in ihnen enthaltenen Rechtswahlklausel gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dem Recht bestimmt, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (OLG Bremen, Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 31 m.w.N.; MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 14; anders LG Verden a.a.O., das die Rechtswahlklausel am Maßstab der §§ 305 ff BGB überprüft), vorliegend also nach dem Recht der Republik Österreich.

    Die Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB erfolgt (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471 Rn. 47), da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte, was die Klägerin zu 1) anhand der Zeichnungsunterlagen (Bl. 13 d.A.) erkennen konnte (OLG Bremen, Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 32).

    Auch § 13a öKSchG gelangt hier nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtswahlklauseln gilt, die bei Verbraucherverträgen zu der Anwendung des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates führen (OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 32).

    Schließlich steht auch Art. 27 Abs. 3 EGBGB a.F. der Rechtswahl nicht entgegen, da dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte, der erforderliche Bezug zum österreichischen Recht gegeben war (OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 32).

    Denn durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt grundsätzlich keine Änderung des auf bestehende Verträge anzuwendenden Rechts (OLG Bremen, Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 34).

  • LG Hamburg, 25.02.2021 - 327 O 433/19

    Wirksamkeit einer Zustellung einer Klage eines Anlegers nach der EuZVO

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Vielmehr lässt sie ausdrückliche andere Gerichtsstände zu (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. v. 25.02.2021 - 327 O 433/19).

    Etwaige Zustellungsmängel sind im Übrigen gemäß § 189 ZPO geheilt, weil die Klageschrift offensichtlich eine für die Beklagte vertretungsberechtigte Person erreicht hat, die sodann den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat (LG Hamburg, Urt. v. 25.2.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471 Rn. 31; LG Verden, Urt. v. 17.07.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, Rn. 32).

    Die Beklagte, die für einen etwaig abzuziehenden Verlust gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen darlegungs- und beweisbelastet ist, hat das Bestehen von Verlusten nicht hinreichend schlüssig dargelegt (OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 48 unter Verweis auf LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471, Rn. 58f.).

    Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der maßgeblichen Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich (so auch OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. V. 25.02.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471; diese Frage im Ergebnis offen lassend: LG Frankenthal, Urteil v. 10.07.2020 - 9 O 55/19, Rn. 57, juris; anders: LG Verden, Urt. V. 17.07.2020 - 2 O 259/29, BeckRS 2020, 41567 Rn. 47).

    Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligungen (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 - II ZR 172/91 -, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48), maßgeblich (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471 Rn. 43).

    Die Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB erfolgt (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471 Rn. 47), da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte, was die Klägerin zu 1) anhand der Zeichnungsunterlagen (Bl. 13 d.A.) erkennen konnte (OLG Bremen, Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 32).

    Hierzu gehören die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens (LG Hamburg, Urt. v. 25.2.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471 Rn. 63, beck-online).

  • LG Verden, 17.07.2020 - 2 O 259/19
    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Vielmehr lässt sie ausdrückliche andere Gerichtsstände zu (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. v. 25.02.2021 - 327 O 433/19).

    Etwaige Zustellungsmängel sind im Übrigen gemäß § 189 ZPO geheilt, weil die Klageschrift offensichtlich eine für die Beklagte vertretungsberechtigte Person erreicht hat, die sodann den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat (LG Hamburg, Urt. v. 25.2.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471 Rn. 31; LG Verden, Urt. v. 17.07.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, Rn. 32).

    Dies gilt umso mehr, als die Beteiligung des Klägers in Form der ursprünglichen Genussrechte an der nun als Rechtsnachfolgerin auftretenden Beklagten gar nicht weitergeführt werden konnte, da diese Beteiligungsform in Großbritannien nicht existiert (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 37).

    Unabhängig davon, dass die Beklagte mit diesem Hinweis die Relevanz der Zahlen ihrer Rechtsvorgängerin bereits selbst in Abrede gestellt hat, macht dieser Hinweis zudem deutlich, dass die Abwertung der Buchwerte lediglich zu taktischen Zwecken erfolgte und die Bilanz zum Stichtag 31.12.2017 nicht den tatsächlichen Wert des Genussrechtskapitals wiedergibt (LG Verden Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 42).

    Indem die Kläger infolge der wirksamen Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen zum 31.12.2018 nicht mehr Genussrechtsinhaber waren, kommt eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Beteiligungsrechte aus dem Fonds an die Beklagte nicht in Betracht (LG Verden, Urt. v. 17.7.2020 - 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 44).

    Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der maßgeblichen Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich (so auch OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. V. 25.02.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471; diese Frage im Ergebnis offen lassend: LG Frankenthal, Urteil v. 10.07.2020 - 9 O 55/19, Rn. 57, juris; anders: LG Verden, Urt. V. 17.07.2020 - 2 O 259/29, BeckRS 2020, 41567 Rn. 47).

    Dabei erscheint aufgrund der Komplexität des Falles sowie der mehrfachen Auslandsberührungen ausnahmsweise eine 1, 8fache Geschäftsgebühr abrechenbar (LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19, BeckRS 2020, 41567 Rn. 72).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Zum Nachweis der wirksamen Zustellung ist jedoch jedes andere Beweismittel zulässig (vgl. Okonska in Geimer/Schütze a.a.O., VO (EG) 1393/2007 Art. 14 Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, Rn. 27, juris).

    Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in dem Rechtsstreit bestellt, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zur Sache ausgeführt haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten die Klageschrift erhalten, von ihrem Inhalt auch ohne Übersetzung in die englische Sprache Kenntnis genommen hat und in der Lage war, seine Rechtsverteidigung entsprechend durch Information der Prozessbevollmächtigten darauf einzurichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - 12 U 202/20 -, Rn. 10, juris).

  • LG Frankenthal, 10.07.2020 - 9 O 55/19

    Verbrauchergerichtsstand: Verbrauchereigenschaft eines deutschen Kapitalanlegers;

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Die Regelung des § 189 ZPO ist auch bei Auslandszustellungen anwendbar (LG Frankenthal, Urt. v. 10.07.2020 - 9 O 55/19 Rn. 39 m.w.N.).

    Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der maßgeblichen Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich (so auch OLG Bremen Urt. v. 1.7.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788 Rn. 28; LG Hamburg, Urt. V. 25.02.2021 - 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471; diese Frage im Ergebnis offen lassend: LG Frankenthal, Urteil v. 10.07.2020 - 9 O 55/19, Rn. 57, juris; anders: LG Verden, Urt. V. 17.07.2020 - 2 O 259/29, BeckRS 2020, 41567 Rn. 47).

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (OLG Bamberg Urt. v. 31.10.2018 - 8 U 73/18, BeckRS 2018, 29192 Rn. 22; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2).

    Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 17 ff. EuGVVO dar (OLG Bamberg Urt. v. 31.10.2018 - 8 U 73/18, a.a.O.).

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligungen (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 - II ZR 172/91 -, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48), maßgeblich (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 - 327 O 433/19 - BeckRS 2021, 6471 Rn. 43).
  • BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Dies rechtfertigt es, den Verfahrensfehler zu ignorieren und eine wirksame Zustellung zu fingieren (vgl. BGH NJW 2011, 3581; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 183 ZPO, Rn. 29).
  • OLG Celle, 29.01.2021 - 9 U 66/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19
    Die Kläger erlangten auch nicht durch die etwaige Umwandlung ihrer Genussrechte in BStammaktien Unternehmereigenschaft, da ihnen ihre Verbrauchereigenschaft nicht einseitig durch Dritte entzogen werden kann (OLG Celle, Beschluss v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rn. 3, juris; OLG Bremen, Urteil v. 01.07.2021 - 3 U 39/20, BeckRS 2021, 17788).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 124/19 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.12.2019 - 21 O 124/19 - abzuändern und die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klagepartei 20.613,16 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.12.2019 - 21 O 124/19 - abzuändern und.

  • OLG Bamberg, 20.04.2023 - 1 U 415/21

    Unbegründete Ansprüche im Zusammenhang mit Genussrechtsbeteiligungen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2021, Az. 21 O 124/19, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    das am 01.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 21 O 124/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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